§ 2d Abs 2 AVRAG
Ein Rückersatz von Ausbildungskosten setzt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung voraus. Wurde vereinbart, dass ein Rückersatz geschuldet wird, wenn die Ausbildung vorzeitig abgebrochen wird, erfasst das nicht auch den Fall, dass der Arbeitnehmer eine abschließende Prüfung nicht bestanden hat.