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Rückersatz von Ausbildungskosten – nicht bestandene Prüfung

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2024/56wbl 2024, 228 Heft 4 v. 29.4.2024

§ 2d Abs 2 AVRAG

Ein Rückersatz von Ausbildungskosten setzt eine entsprechende schriftliche Vereinbarung voraus. Wurde vereinbart, dass ein Rückersatz geschuldet wird, wenn die Ausbildung vorzeitig abgebrochen wird, erfasst das nicht auch den Fall, dass der Arbeitnehmer eine abschließende Prüfung nicht bestanden hat.

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