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Unzulässige Vorteile aus einer Betriebsratstätigkeit

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2024/53wbl 2024, 224 Heft 4 v. 29.4.2024

§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 115 Abs 1 ArbVG

Das Betriebsratsmandat ist ein neben den Berufspflichten auszuübendes Ehrenamt, für dessen Ausübung nur Barauslagenersatz aus dem Betriebsratsfonds beansprucht werden darf. Vorteile aus der Betriebsratstätigkeit dürfen auch von dritter Seite nicht angenommen werden.

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