§ 17 Abs 3 AVG
Nach der Rsp des VwGH ist im Rahmen des § 17 Abs 3 AVG das Interesse der Partei (hier der Revisionswerberin) an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Interessen (hier der anderen Bieter) im Einzelfall abzuwägen bzw ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem (hier) Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten.