§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 879 ABGB
Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f ABGB auszulegen.
Die Auslegung eines Konkurrenzverbots durch ergänzende Vertragsauslegung kommt nur dann in Betracht, wenn dies der Zweck der Vereinbarung, die Verkehrssitte, oder unter Unternehmern gewichtige Umstände erfordern.