§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Für die Sozialwidrigkeit einer Änderungskündigung ist entscheidend, ob die Anname des Änderungsangebotes dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Dabei ist der bisherige Arbeitsplatz mit dem angebotenen Arbeitsplatz zu vergleichen. In diesem Vergleich sind nicht nur die Entgelt-, sondern auch die anderen Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen.