§ 13 Abs 2 AVG
Anbringen an Behörden per E-Mail können „organisatorischen Beschränkungen“ iS des § 13 Abs 2 letzter Satz AVG unterworfen werden, zB Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung oder Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen. Solche organisatorischen Beschränkungen sind gem § 13 Abs 2 AVG im Internet bekanntzumachen.