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Übermittlung eines Anbringens an eine bloß am amtlichen Vordruck bekannt gegebene E-Mail-Adresse der Behörde

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2024/186wbl 2024, 686 Heft 11 v. 29.11.2024

§ 13 Abs 2 AVG

Anbringen an Behörden per E-Mail können „organisatorischen Beschränkungen“ iS des § 13 Abs 2 letzter Satz AVG unterworfen werden, zB Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung oder Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen. Solche organisatorischen Beschränkungen sind gem § 13 Abs 2 AVG im Internet bekanntzumachen.

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