Nach § 2 Abs 1 Z 7 UWG bilden Täuschungen über die „Rechte des Verbrauchers“ eine irreführende Geschäftspraktik. Die Anwendung dieses unionsrechtlich vorgegebenen Irreführungstatbestandes liegt – zumindest in Österreich – weitgehend im Dunkeln, da sich bisher weder Lit noch Rsp näher mit ihm beschäftigt haben. Wesentlicher Grund dafür dürfte die sprachlich nicht ganz geglückte Umsetzung der UGP-Richtlinie sein, wodurch die potentielle Reichweite von § 2 Abs 1 Z 7 UWG verdeckt wird. Nach Ansicht des Autors könnte indes bei konsequenter Anwendung des Irreführungsverbots nach Z 7 die verbreitete Praxis, Ansprüche von Verbrauchern pauschal bzw überschießend zu bestreiten, als UWG-Verstoß qualifiziert werden. Der vorliegende Beitrag prüft die Anwendung der Z 7 auf die außergerichtliche Bestreitung von Ansprüchen des Verbrauchers und setzt sich mit den Kriterien auseinander, die zur Unterscheidung zwischen erlaubter Rechtsverteidigung und unlauterer Irreführung über die Rechtslage dienen können.