In ihrem Kampf um Aufmerksamkeit greifen Werbetreibende vermehrt zu Werbekampagnen, die herabwürdigende, sexualisierende Darstellungen eines Geschlechts beinhalten und/oder negative Geschlechterrollenklischees aufgreifen. Einigkeit herrscht in der Rsp und im Schrifttum darüber, dass menschenwürdeverletzende Werbeinhalte wettbewerbswidrig sind. Geschlechterdiskriminierende Darstellungen, die nicht gegen die Menschenwürde verstoßen, werden überwiegend als für das Lauterkeitsrecht unbeachtliche, nicht verbotswürdige Geschmacklosigkeiten abgetan. Der vorliegende Beitrag arbeitet die Anforderungen an einen Verstoß gegen die Würde von Angehörigen eines Geschlechts heraus und legt dar, dass Werbung, die die Gleichwertigkeit der Geschlechter in Frage stellt, sehr wohl unlauter ist, da sie den Wertungen des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots widerspricht und wettbewerbsbezogene Interessen beeinträchtigt.