§ 48 EisbG, § 49 EisbG
Im Anwendungsbereich des § 49 EisbG sind nur jene Kosten aufzuteilen, die durch die Umsetzung der von der Behörde nach § 49 Abs 2 EisbG getroffenen Sicherungsentscheidung erwachsen. Kosten für Einrichtungen, wie etwa eine Gleiseindeckung, die unabhängig von der Sicherungsart für alle Eisenbahnkreuzungen erforderlich sind, sind daher nicht einzubeziehen.