§ 59 Abs 6 ElWOG 2010, § 60 ElWOG 2010
Die Einordnung einer Kostenposition als beeinflussbar oder nicht beeinflussbar iSd § 59 Abs 6 ElWOG 2010 hat ausschließlich den Zweck, die Wirkung einer Effizienzvorgabe auf jene Kostenpositionen zu beschränken, bei denen der Netzbetreiber Einsparungspotentiale nutzen kann. Für die Ermittlung der Kapitalstruktur nach § 60 ElWOG 2010 hat diese Einordnung hingegen keine Relevanz.