§ 61 GlBG, § 530 Abs 1 Z 7 ZPO
Ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission, das erst nach Beendigung eines Gerichtsverfahrens vorliegt und zu einem anderen Ergebnis gelangt als das Gerichtsurteil, bildet keinen Wiederaufnahmegrund.
OGH, 24.05.2023, 8 ObA 32/23y