§ 25 GmbHG, § 1489 ABGB
Die Kenntnis, der für die Alleingesellschafterin handelnden natürlichen Personen von Schaden und Schädiger kann den Beginn der Verjährungsfrist auslösen. Auf das Wissen des schädigenden Organmitglieds kommt es nicht an. Vielmehr ist die Kenntniserlangung durch andere Organmitglieder oder „Wissensvertreter“ maßgeblich.