§ 24 HVertrG, § 27 Abs 1 HVertrG
Der Ausgleichsanspruch kann im Voraus, dh vor Ende des Vertragsverhältnisses, durch Vertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Ein aus Anlass der Vertragsbeendigung geschlossener Vergleich kann auch unverzichtbare Ansprüche betreffen, sofern diese Einbuße durch andere Vorteile, insbesondere durch Klärung einer strittigen Sach- und Rechtslage aufgewogen, wird.