§ 27 AngG, § 34 Abs 2 VBG 1948
Spricht ein Arbeitgeber eine Entlassung mit einem späteren Wirksamkeitsbeginn aus, kommt es für die Zulässigkeit dieser Erklärung auf die dafür maßgebenden Gründe des Arbeitgebers an. Die Befristung ist zulässig, wenn sie überwiegend den Interessen des Arbeitnehmers entspricht.