§ 15h Abs 1 MSchG, § 8 Abs 1 VKG, § 19d Abs 6 AZG
Bei einer All-in-Vereinbarung ruht während einer Elternteilzeit jener Teil des Entgelts, der über das Grundentgelt hinaus für die Leistung von Mehr- oder Überstunden bezahlt wird. Eine derartige Kürzung des Gehalts bewirkt keine unsachliche Diskriminierung wegen des Geschlechts oder von Teilzeitarbeitskräften.