Art 83 Abs 2 B-VG, § 70 Abs 4 BWG, § 4b BWG
Bei zeitraumbezogenen Rechten kann auch nach Erfüllung eines bescheidmäßigen Auftrags ein Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bestehen. Dies gilt insb dann, wenn der Beschwerdeführer beabsichtigt, das in Rede stehende Verhalten in Zukunft zu wiederholen. Diesfalls ist davon auszugehen, dass die Bedeutung der E für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für ihn weiterhin gegeben ist.