§ 346 UGB, Art 17 Abs 4 lit c CMR
Das Schweigen des Unternehmers auf ein ihm zugegangenes „Bestätigungsschreiben“, das vom wirklichen Vereinbarten abweicht, weil es beispielsweise Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, mit denen sich der Offerent nicht einverstanden erklärt hat, ändert den Vertrag nicht.