§ 1 BWG, § 4 BWG, § 100 BWG, § 1333 ABGB
Die Kredit- oder Darlehensgewährung nur innerhalb einer Unternehmensgruppe ist im Grundsatz nicht als ein Bankgeschäft anzusehen.
Den Parteien steht es unabhängig von der Höhe der vertraglichen Kredit- bzw Darlehenszinsen frei, die Höhe des Verzugszinssatzes zu vereinbaren, weil § 1333 Abs 1 ABGB dispositiv ist.