§ 4 AZG, § 19d Abs 3b AZG, § 3f AZG, Pkt III KollV Angestellte/Steuerberater
Die Abgrenzung zwischen Teilzeit- und Mehrarbeit ist abschließend in § 19d Abs 3b AZG geregelt. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass als Mehrarbeitsstunden nur jene Arbeitsstunden zu bezahlen sind, die nach Ablauf eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen über das vereinbarte Teilzeitausmaß hinausgehen.