Der vorliegende Beitrag zeigt Beschränkungen bzw Rechtsunsicherheiten des § 2a Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) iZm virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf, die sich nachteilig auf den vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck des § 2a AVRAG auswirken und die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandortes Österreich beeinträchtigen können. Insbesondere soll aufgezeigt werden, warum wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führende Mitarbeiterbeteiligungsprogramme unter der Bestimmung des § 2a AVRAG aktuell ungleich behandelt werden. Die Autor:innen präsentieren Lösungsvorschläge, die der Gesetzgeber aus einer sowohl rechtlichen als auch wirtschaftlichen Perspektive berücksichtigen sollte.