§ 879 Abs 1 ABGB, § 1 IESG
Ob das Stehenlassen von Entgeltsansprüchen eine missbräuchliche Überwälzung des Finanzierungsrisikos auf den Insolvenzentgeltfonds bedeutet, ist auf Grund eines Fremdvergleiches zu beurteilen. Missbrauch liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über zwölf Monate weder Gehalt noch Provisionen beansprucht hat.