§ 1152 ABGB, Pkt XVI.5 KollVArbeitskräfteüberlassung
Der Urlaubszuschuss ist Entgelt. Er steht dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Urlaub nicht verbraucht wurde.
Pkt XVI.5 KollVArbeitskräfteüberlassung ist dahin auszulegen, dass für den Arbeitnehmer keine Rückzahlungspflicht besteht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines Kalenderjahres endet und im laufenden Jahr Urlaub im Ausmaß des jährlichen Urlaubsanspruches verbraucht wurde. Es ist ohne Bedeutung, aus welchem Urlaubsjahr der verbrauchte Urlaub resultiert.