Anhand eines innerschiedsgerichtlichen Instanzenzugs lassen sich gewisse verfahrensrechtliche Unklarheiten des Schiedsverfahrens besonders gut illustrieren. Das gilt für die Definition eines Schiedsspruchs und für den Umgang mit zurückweisenden Entscheidungen des Schiedsgerichts sowie für die Verpflichtung zur Rüge von Verfahrensmängeln bei sonstiger Präklusion. Der Beitrag setzt sich mit diesen Problemfeldern im Hinblick auf ein Schiedsverfahren mit zwei Instanzen auseinander und versucht damit, Klarheit hinsichtlich der aufgeworfenen Rechtsfragen zu schaffen, die auch Schiedsverfahren ohne Instanzenzug betreffen.