§ 88 GmbHG
Die gerichtliche Aufforderung nach § 88 Abs 3 GmbHG ist unanfechtbar.
Dem anregenden Gesellschafter kommt betreffend die Entscheidung über die von Amts wegen vorzunehmende Aufforderung keine Parteistellung zu.
§ 88 GmbHG
Die gerichtliche Aufforderung nach § 88 Abs 3 GmbHG ist unanfechtbar.
Dem anregenden Gesellschafter kommt betreffend die Entscheidung über die von Amts wegen vorzunehmende Aufforderung keine Parteistellung zu.