§ 76 GmbHG, § 92 NO, § 110 NO
Der Notar muss die von ihm selbst aufgenommenen (urschriftlichen) Akten, wozu auch die Notariatsakte gehören, in seiner Wohnung oder Kanzlei verwahren. Danach kann der Anteilserwerber nicht im Besitz der „Original-Abtretungsvereinbarung“ (Urschrift) sein.