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Anteilsabtretung; Urschrift; Verwahrungspflicht des Notars; „untergetauchter“ bzw „nicht greifbarer“ Anteilserwerber

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2023/74wbl 2023, 231 Heft 4 v. 12.4.2023

§ 76 GmbHG, § 92 NO, § 110 NO

Der Notar muss die von ihm selbst aufgenommenen (urschriftlichen) Akten, wozu auch die Notariatsakte gehören, in seiner Wohnung oder Kanzlei verwahren. Danach kann der Anteilserwerber nicht im Besitz der „Original-Abtretungsvereinbarung“ (Urschrift) sein.

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