§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 106 Abs 2 ArbVG
Bei der Prüfung, ob eine Kündigung oder Entlassung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt,
Seite 226
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG, § 106 Abs 2 ArbVG
Bei der Prüfung, ob eine Kündigung oder Entlassung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt,
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