§ 6 ABGB, § 7 ABGB, § 29 ArbVG, § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG
Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach den für die Interpretation von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Im Zweifel ist bei der Auslegung zu unterstellen, dass die Parteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Interessenausgleich herbeiführen und unsachlichen Differenzierungen zwischen Mitarbeitern vermeiden wollten.