§ 1157 ABGB, § 3 ASchG, § 14 ASchG, § 334 Abs 1 ASVG, § 99 STLAO 2001, § 109 STLAO 2001
Für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist primär der Arbeitgeber verantwortlich. Er kann sich von dieser Verantwortung nicht dadurch befreien, dass er sich eines Aufsehers im Betrieb bedient, den er mit der Planung, Organisation und Abwicklung bestimmter Arbeiten betraut.