§ 34 GmbHG, § 35 GmbHG, § 36 GmbHG, § 78 GmbHG
Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind.
Ein Treugeber hat nicht eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder.