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Stimmrecht; Eintragung im Firmenbuch; Anteilsabtretung; Treuhand

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2023/53wbl 2023, 169 Heft 3 v. 15.3.2023

§ 34 GmbHG, § 35 GmbHG, § 36 GmbHG, § 78 GmbHG

Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind.

Ein Treugeber hat nicht eine aus seiner gesellschafterähnlichen Stellung abgeleitete Teilrechtsposition innerhalb der Gesellschaft, Gesellschafter ist vielmehr ausschließlich der Treuhänder.

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