Die heute geltende Fluggastrechte-VO räumt im Gegensatz zu ihrer Vorgängerverordnung, der VO für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderungen im Linienflugverkehr den Luftfahrtunternehmen das Recht ein, sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zahlung eines Ausgleichsanspruches zu befreien gemäß Art 5 Abs 3 der Fluggastrechte-VO („Entlastungstatbestand“). Dies im Verhältnis zum Ziel der Fluggastrechte-VO, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und der Judikatur des EuGHs, der die Fluggastrechte-VO in weitem Umfang, teilweise über den Wortlaut hinaus weiterentwickelte, führt in der Praxis zu großen Herausforderungen. Dieser Aufsatz soll dies in Grundzügen aufzeigen.