§ 2d AVRAG
Auf die Gewährung eines Darlehens eines neuen Arbeitgebers oder eines diesem nahestehenden Dritten zur Zahlung eines wirksam vereinbarten Ausbildungskostenrückersatzes an den früheren Arbeitgeber ist § 2d AVRAG nicht anzuwenden.
OGH, 20.10.2022, 9 ObA 97/22p