§ 148 BVergG 2018, § 149 BVergG 2018, § 310 BVergG 2018, § 311 BVergG 2018, § 347 BVergG 2018
Der Widerruf eines Vergabeverfahrens ist nicht vom Vorliegen schwerwiegender Umstände abhängig, ein Widerrufsgrund kann auch vorliegen, wenn dieser durch den Auftraggeber selbst verursacht worden ist. Die mangelnde Verfügbarkeit von Sicherheitspersonal ist als sachlicher Grund iS des § 149 BVergG 2018 zu werten.