§ 76 GmbHG, § 52 NO, § 63 NO
Bei einer Verletzung der notariellen Belehrungspflicht bleibt der Notariatsakt vollauf wirksam.
Im Rechtsstreit um die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bilden zwar sämtliche Vertragsparteien eine notwendige Streitgenossenschaft, der beurkundende Notar ist aber gerade nicht Partei des strittigen Rechtsverhältnisses.