Ein Rechtsanwalt, der sich dabei auf die Vertretung der Gesellschaft und nicht eines Geschäftsführers beruft, kann eine Generalversammlung nicht wirksam berufen.
Bei der Drucklegung des ersten Leitsatzes zu wbl 2022/199, 650 (DOI https://doi.org/10.33196/wbl202211065002 ) ist ein bedauerlicher Fehler unterlaufen. Dieser hat richtig zu lauten: