§ 8b Abs 4 VKG, § 8f Abs 1 VKG
Bei fehlender Einigung der Parteien des Arbeitsvertrages über Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung beginnt der Kündigungsschutz erst mit der präzisen schriftlichen Bekanntgabe der Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung durch den Arbeitnehmer.