§ 7 AngG
Angestellte dürfen ohne Bewilligung des Dienstgebers in dessen Geschäftszweig weder für eigene noch für fremde Rechnung Handelsgeschäfte tätigen. Der Umstand, dass der Dienstgeber für seine Geschäftstätigkeit nicht über erforderliche gewerberechtliche Bewilligungen verfügt, steht der Geltendmachung von Ansprüchen gem § 7 AngG nicht entgegen.