§ 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in den Betriebsverhältnissen gerechtfertigt, wenn für den betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Betrieb kein Bedarf mehr gegeben ist und dem Arbeitgeber auch keine andere soziale Maßnahme zur Erhaltung des Arbeitsplatzes zuzumuten ist.