§ 1151 ABGB, § 51 Abs 3 Z 2 ASGG
Der Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person ist bei sozialer Schutzbedürftigkeit nicht eng auszulegen. Das gilt insbesondere, wenn Beschäftigte ausschließlich von einem Unternehmen exklusiv abhängig sind.
Das Fehlen einer Arbeitspflicht sowie geringe Provisionen und fehlende Angewiesenheit auf das erzielte Einkommen sprechen nicht entscheidend gegen Arbeitnehmerähnlichkeit.