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Die Aufklärung des Bürgen

AufsätzeRA o.Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrerwbl 2023, 11 Heft 1 v. 23.1.2023

Nach hM ist eine Aufklärung des Bürgen nicht erforderlich: Der Bürge kennt das Risiko. Informationsgebote gelangen nur unter den engen Voraussetzungen des § 25c KSchG zur Anwendung (Gläubiger weiß, dass der Schuldner seine Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen wird). – Der nachstehende Beitrag bietet ein Kontrastprogramm zu diesem Verständnis. Der Gläubiger hat dem Bürgen vor Augen zu führen, dass die Bonität des Schuldners die Risikolage des Bürgen nicht nennenswert tangiert und der Gläubiger hat ferner zu prüfen, ob sich der Bürge die Bürgschaft „leisten kann“. – Die wertungsmäßige Grundlage liefert § 7 VKrG. Die Norm kann freilich sinngemäß nur auf den bürgenden Verbraucher angewandt werden. In der Realität des Wirtschaftslebens ist allerdings der Bürge typischerweise ein Verbraucher.

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