§ 13 Abs 2 AVG, § 5 AVG, § 46 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, § 47 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, § 49 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz
Nach der Rsp des VwGH ist eine E-Mail-Sendung dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet.