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Einlangen einer E-Mail-Sendung bei der Behörde

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2023/226wbl 2023, 720 Heft 12 v. 18.12.2023

§ 13 Abs 2 AVG, § 5 AVG, § 46 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, § 47 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, § 49 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz

Nach der Rsp des VwGH ist eine E-Mail-Sendung dann bei der Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet.

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