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(Unterbliebene) Kapitalerhöhung; Haftung der Gesellschafter als Teilnehmer des Geschäfts für Honorar des Notars

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2023/217wbl 2023, 712 Heft 12 v. 18.12.2023

§ 12 NTG, § 52 GmbHG, § 53 GmbHG, § 54 GmbHG, § 863 ABGB, § 1152 ABGB

Die gesetzlichen Gebühren eines Notars sind auch ohne besondere Vereinbarung seinem Entgeltanspruch zugrunde zu legen. Der Besteller muss mit der gewöhnlichen Ausführung und den damit verbundenen tarifmäßigen Kosten rechnen.

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