§ 12 NTG, § 52 GmbHG, § 53 GmbHG, § 54 GmbHG, § 863 ABGB, § 1152 ABGB
Die gesetzlichen Gebühren eines Notars sind auch ohne besondere Vereinbarung seinem Entgeltanspruch zugrunde zu legen. Der Besteller muss mit der gewöhnlichen Ausführung und den damit verbundenen tarifmäßigen Kosten rechnen.