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Zur „sonstigen“ Marke; zur Unterscheidungskraft einer Marke

RechtsprechungMarkenrechtwbl 2023/204wbl 2023, 658 Heft 11 v. 28.11.2023

§ 23 Abs 1 Z 11 PAV, § 16 Abs 4 MSchG, § 4 Abs 1 Z 3 MSchG

Eine Marke, die unter keine der üblichen Markenformen (Wortmarken, Wortbildmarken, Formmarken, etc) fällt, ist eine „sonstige Marke“ (§ 23 Abs 1 Z 11 PAV). Sie muss in einer angemessenen Form unter Verwendung allgemein zugänglicher, dh, auch vom Patentamt verarbeitbarer Technologie eindeutig, präzise, abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft

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