§ 36 GmbHG, § 37 GmbHG, COVID-19-Schutzmaßnahmen-VO (BGBl I 2020/98 [aufgehoben])
Die Begründung für die Einberufung der Generalversammlung kann sich aus den vorgesehenen Beschlussgegenständen ergeben.
Die Einladung zu einer Generalversammlung durch einen Rechtsanwalt, der sich dabei auf die Vertretung der Gesellschaft beruft, stellt keine – in die Zuständigkeit des Geschäftsführers fallende – Einberufung der Generalversammlung dar, sodass das Selbsteinberufungsrecht der Gesellschafter nach § 37 Abs 2 GmbHG greift.