§ 5 GesAusG, § 6 GesAusG
Das verbriefte Nachbesserungsrecht ist ein reines Forderungspapier. Es verbrieft lediglich den Anspruch auf eine eventuelle Nachzahlung der Barabfindung auf Basis des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens oder eines dort gerichtlich genehmigten Vergleichs. Schadenersatzansprüche gegen den Hauptaktionär, etwa wegen allfälliger Verletzung des Gleichbehandlungsgebots sind nicht erfasst.