§ 1152 ABGB, § 1157 ABGB
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber nicht daran, freiwillige Leistungen jenen Arbeitnehmern vorzubehalten, die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt noch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden.
OGH, 24.05.2023, 8 ObA 30/23d