§ 1163 Abs 1 ABGB, § 39 Abs 1 AngG
Ein Dienstzeugnis muss die Art der Beschäftigung in der üblichen Weise bezeichnen und sie auch näher schildern, wenn dies für das Fortkommen des Arbeitnehmers von Bedeutung sein kann. Verweigert der Arbeitgeber die Korrektur eines mangelhaften Zeugnisses, kann der Anspruch auf ein bestimmtes Zeugnis klageweise durchgesetzt werden.