Gegenstand der folgenden Überlegungen ist Inhalt und Abgrenzungen von Individual- und Minderheitenrechten. Zu unterscheiden ist zwischen zwingenden und abdingbaren Regeln, ferner danach, ob ein Recht im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder nachträglich beeinträchtigt wird. Individualrechte können unmittelbar oder mittelbar geschützt sein. Minderheitenrechte gibt es bei der Zusammensetzung von Gremien und dann, wenn das zuständige Gremium, obwohl geboten, nicht tätig wird. In einigen Fällen wäre es besser gewesen, anstatt einem Minderheiten- ein Individualrecht vorzusehen.