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Kein Zuwarten mit Auflagenvorschreibung bis Gesundheitsgefährdung vorliegt und keine Einholung betriebswirtschaftlicher Gutachten

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2000/157wbl 2000, 244 Heft 5 v. 20.5.2000

§ 79 Abs 1 GewO:

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