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Markttätigkeit nicht nur durch Handkauf sondern auch durch Entgegennahme von Bestellungen

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1999/260wbl 1999, 384 Heft 8 v. 20.8.1999

§ 50 Abs 1 Z 7 GewO:

Gewerbetreibende sind im Rahmen ihres Gewerbes (grundsätzlich) berechtigt, auf Märkten Bestellungen entgegenzunehmen, weshalb auch Kaufgeschäfte, die nicht unmittelbar erfüllt werden, im Rahmen eines Marktes abgeschlossen werden können, und daher als Markttätigkeit anzusehen sind.

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