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Genehmigung und Auflagen sind keiner selbständigen Rechtskraft fähig und daher immer gemeinsam angefochten

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1999/205wbl 1999, 288 Heft 6 v. 20.6.1999

§ 77 Abs 1 GewO:

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